Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen des
Architekturbüros jaufer-architektur – Architekt DI Markus Jaufer (kurz AGB-ZT)
Stand: 07.08.2017

 

I. Geltung

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen Verträge des Architekturbüros DI Markus Jaufer – staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

II. Vertragsabschluss

A) Unsere (Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch
achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB-ZT. Der Pkt. II. A) 1. und 2. Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

D) Ist uns die örtliche Bauaufsicht übertragen, so wird sich der/die AG zur Vermeidung widersprüchlicher Anordnungen jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen enthalten. Der/die AG wird auf Einladung an der Schlussabnahme mitwirken.
Der/die AG wird notwendige Entscheidungen kurzfristig und rechtzeitig treffen und uns diese umgehend mitteilen.

E) Die endgültigen Termine für die Erbringung unserer Leistungen (die einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer) werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, festgelegt.
Der/die AG ist verpflichtet, seine Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die vorgesehenen Zwischentermine von uns eingehalten werden können.

 

III. Honorar

A) Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten,
wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind
wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt. III B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftragsgeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
Nebenkosten:
Die Nebenkosten (z.B. Kosten für Modellerstellung, behördliche Kommissionsgebühren, Fahrtkosten u.dgl.) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

 

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in
der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen und die Schlusshonorarnote sind innerhalb von 14 Kalendertagen jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

B) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

 

V. Vertragsrücktritt

A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen
wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.

B) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

C) Tritt der Vertragspartner/die Vertragspartnerin – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück
oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A)
letzter Satz.

D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner steht uns nur das Entgelt für die
Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

E) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

 

VI. Verzögerung/Unterbrechung/Behinderung der Auftragsdurchführung

A) Wenn eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung unserer Leistungen von mehr als 2 Monaten aus einem nicht von uns zu vertretenden Grund eintritt, sind wir berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

B) Dauert die unter Pkt. A genannte Unterbrechung mehr als 4 Monate durchgehend an, ist auf unser Verlangen der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und abzurechnen.

C) Bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als 4 Monate andauern, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

 

VII. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

A) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt
übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

B) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

C) Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

IX. Aufrechnungsverbot

A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
Pkt. IX A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

X. Urheberrecht

A) Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der Auftraggeber/die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.

B) Der Auftragnehmer hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

C) Bestimmungen betreffend Namensnennung bei Fotografien:
Der/die AG ist verpflichtet, uns zu jeder Zeit gegen angemessene Vorankündigung unter Berücksichtigung der berechtigen Interessen des/der AG auch nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist berechtigt projektbezogene Daten, Fotos, Visualisierungen und Pläne zu Werbezwecken zu verwerten. Im Rahmen dieser Verwertung ist der Auftragnehmer berechtigt, Ihren Namen anzuführen.
Der/die AG ist verpflichtet, bei sämtlichen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk (auch solche die von § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG erfasst sind), insbesondere fotografischer oder sonstiger Aufnahmen den Namen unseres Architekturbüros in der Form „© [Jahreszahl], Architekt
DI Markus Jaufer“ anzuführen. Dies gilt auch für Aufnahmen von Dritten, die der/die AG dazu veranlasst hat oder daran – wenn auch nur durch Gewährung des Zutritts – mitgewirkt hat, die der/die AG zur oben angeführten Nennung zu verpflichten hat. Die Nennung hat in unmittelbarer räumlicher und/oder zeitlicher Nahebeziehung zur Abbildung des Werkes unter Berücksichtigung des Kommunikationsmediums zu erfolgen. Wir haben das Recht, dem/der AG die Veröffentlichung
unter unserer Namensangabe zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne die Zustimmung von uns abgeändert wird.
Sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem Punkt gehen an Gesamtrechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Der/die AG ist verpflichtet, ihre Pflichten und Obliegenheiten im Zusammenhang mit Punkt C) allfälligen Einzelrechtsnachfolgern, oder auch bei der Übertragung von Befugnissen an Dritte (z.B. MieterInnen) mit der Verpflichtung aufzuerlegen, diese Verpflichtungen auch deren jeweiligen NachfolgerInnen weiter zu überbinden.

 

XI. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

A) Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei
wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wir sind
verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer Vertragspartnerin auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.
Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete
Haftung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers
der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzen EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver
EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.
Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit
unserer schriftlichen Zustimmung zulässig und es trifft uns bei Zuwiderhandeln keine wie immer geartete Haftung. Der/die AG hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Davon unberührt bleiben unsere Ansprüche aufgrund der vertragswidrigen Nutzung der Pläne / Unterlagen.

B) Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den/die
AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/ die Vertragspartnerin von unserer Verwahrungspflicht befreien.

 

XII. Zurückbehaltung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen
der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.
Pkt. XII gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

XIII. Terminverlust

A) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als
vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen
Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

B) Pkt. XIII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des/der AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir
den/die AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

 

XIV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

A) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen
eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des/der AG, die auf Behebung
des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

B) Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme
schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Punkte XIV A) und B) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

D) Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des/der
AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir
in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von
der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

 

XV. Schadenersatz

A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.

B) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

C) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

D) Betreffend Pkt. XV A) sowie B) erster Satz gelten für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.

 

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische
Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist
das an unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt. XVI
letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

XVII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Kanzleisitz.

 

XVIII. Adressänderung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

XIX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.